Gemeindehaushalt

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Voranschlag zu veröffentlichen

(Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 9 VRV 2015):

Voranschlag 2024

Mittelfristiger Ergebnis- u. Finanzplan 2024 - 2028

Nachtragsvoranschlag 2023

Mittelfristiger Ergebnis- u. Finanzplan zum Nachtragsvoranschlag 2023


Die Gemeinden sind verpflichtet, den Rechnungsabschluss zu veröffentlichen:

Eröffnungsbilanz 2020

Rechnungsabschluss 2023