Die Gemeinden sind verpflichtet, den Voranschlag zu veröffentlichen
(Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 9 VRV 2015):
Voranschlag 2025
Mittelfristiger Ergebnis- u. Finanzplan 2025 - 2029
Nachtragsvoranschlag 2024
Mittelfristiger Ergebnis- u. Finanzplan zum Nachtragsvoranschlag 2024
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Rechnungsabschluss zu veröffentlichen:
Eröffnungsbilanz 2020
Rechnungsabschluss 2024