Die Gemeinden sind verpflichtet, den Voranschlag zu veröffentlichen
(Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 9 VRV 2015):
Voranschlag 2024
Mittelfristiger Ergebnis- u. Finanzplan 2024 - 2028
Nachtragsvoranschlag 2023
Mittelfristiger Ergebnis- u. Finanzplan zum Nachtragsvoranschlag 2023
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Rechnungsabschluss zu veröffentlichen:
Eröffnungsbilanz 2020
Rechnungsabschluss 2023