Gemeindehaushalt

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Voranschlag zu veröffentlichen

(Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 9 VRV 2015):

Voranschlag 2025

Mittelfristiger Ergebnis- u. Finanzplan 2025 - 2029

Nachtragsvoranschlag 2024

Mittelfristiger Ergebnis- u. Finanzplan zum Nachtragsvoranschlag 2024


Die Gemeinden sind verpflichtet, den Rechnungsabschluss zu veröffentlichen:

Eröffnungsbilanz 2020

Rechnungsabschluss 2024