Fundgegenstände

Sie haben etwas verloren ...

Wenden Sie sich an das Fundamt jener Gemeinde, in deren Verwaltungsbereich der Gegenstand vermutlich verloren oder vergessen wurde. Wenn Sie dabei nicht fündig werden oder den genauen Verlustort nicht kennen, steht Ihnen auch die österreichweite Online-Suche von FUNDinfo  rund um die Uhr zur Verfügung.

Sollten Sie eine polizeiliche Verlustanzeige erstatten wollen, wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Polizeiinspektion. Beachten Sie aber bitte, dass seit 1. Februar 2003 nur noch die Gemeinden für das Fundwesen zuständig sind. Polizeidienststellen können daher keine Auskunft mehr über Fundgegenstände geben.


 

Sie haben etwas gefunden ...

Wenn Sie etwas gefunden haben, dessen Wert € 10,-- übersteigt bzw. der Fundgegenstand für den Eigentümer offensichtlich wichtig ist, so sind Sie als Finder zur Abgabe des Fundgegenstandes bei der zuständigen Behörde verpflichtet. Die zuständige Behörde ist meist jene Gemeinde, in der Sie den Gegenstand gefunden haben.

Die Abgabe von Fundgegenständen bei Polizeidienststellen ist nicht mehr möglich. Nur bedenkliche Funde wie z. B. Schusswaffen, Sprengmittel, Kriegsmaterialien und dergleichen müssen zu Polizeiinspektionen gebracht bzw. dort gemeldet werden.

Als Finder haben Sie (gegenüber dem Eigentümer) natürlich Anspruch auf Finderlohn und Ersatz der Barauslagen bzw. des Verdienstentgangs. Die Höhe des Finderlohns richtet sich danach, ob der Fundgegenstand verloren oder vergessen wurde. Einfach umschrieben ist ein Gegenstand dann verloren, wenn er an einem Ort abhanden gekommen ist, der nicht im Aufsichtsbereich eines Dritten steht. Als vergessen gilt er dann, wenn er ohne Absicht an einem Ort hinterlassen wurde, der unter der Aufsicht eines Dritten steht (z. B. Restaurant, Sporthalle, ...). Demzufolge haben Personen, die an diesem Ort tätigt sind, auch keinen Anspruch auf Finderlohn. Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Gegenständen 10 %, bei vergessenen Gegenständen 5 %. Wenn der Wert des Fundgegenstandes € 2.000,-- übersteigt, so wird der Finderlohn für den Wert, der € 2.000,-- übersteigt, halbiert.