Winterdienst

Die Oö. Straßenverkehrsordnung und das Oö. Straßengesetz sehen beim Winterdienst eine Reihe von Pflichten für den Liegenschaftseigentümer vor: 

Räumung und Streuung auf Gehsteigen- und Gehwegen:

Schneeräumpflicht:

Nach der Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von bebauten Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet, Gehsteige und Gehwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen und nicht weiter als 3 m von der Liegenschaft entfernt sind, von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Dies hat in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr entlang der gesamten Liegenschaft zu geschehen. Sind keine Gehsteige und Gehwege vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Darüber hinaus haben die Liegenschaftseigentümer dafür zu sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. 

Ausnahme: Diese Verpflichtungen gelten nicht für Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, unabhängig davon, ob diese im Ortsgebiet liegen oder nicht. Auch verbaute Liegenschaften außerhalb des Ortsgebietes unterliegen diesen Verpflichtungen nicht.

Die Gemeinde ist bemüht, die Grundeigentümer bei ihrer gesetzlichen Verpflichtung bestmöglich zu unterstützen. Die Gehsteigräumung im Ortszentrum wird daher auch heuer wieder vom Maschinenring-Service auf Kosten der Gemeinde durchgeführt. Sollte der Gehsteig in der angeführten Zeit daher vom MR-Service noch nicht geräumt sein, wenden Sie sich bitte direkt an den Maschinenring-Service, Tel. 07742/61093.

Auch wenn kein Gehsteig vorhanden ist, kann es vorkommen, dass die Gemeinde Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer im Sinne der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. 

Die Gemeinde Auerbach weist ausdrücklich darauf hin, dass

·  es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde Auerbach handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann,

·  die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt,

·  eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Durchführungsvorschriften:

Bei der Schneeräumung und –streuung bzw. der Entfernung der Schneewechten dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Weiters ist darauf zu achten, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert wird, und Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt werden und Leitungsdrähte und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt werden. Für das Ablagern von Schnee von Hausdächern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. 


Räumung und Streuung auf Gemeindestraßen

Die Räumung und Streuung wird von der Gemeinde durchgeführt. Maßgeblich dafür ist die RVS 12.04.12. Der Winterdienst erfolgt entsprechend den Angaben im Räum- und Streuplan der Gemeinde Auerbach.

>> Datei herunterladen: PDFRVS 12.04.12

>> Datei herunterladen: PDFRäum- und Streuplan



Duldungen in Verbindung mit dem Winterdienst

Ablagerung von Schneeräumgut

Nach dem OÖ Straßengesetz 1991 ist die Ablagerung des Schneeräumgutes, das beim öffentlichen Winterdienst der Gemeinde anfällt, von den Eigentümern von Grundstücken, die im Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Das Schneeräumgut darf jedoch nur von jenem Straßenteil stammen, der entlang dem betroffenen Grundstück liegt. Schneeräumgut von anderen Straßenteilen muss nicht geduldet werden. Auch das Schneeräumgut von privaten Straßen oder Grundstücken darf ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers nicht auf ein fremdes Grundstück abgelagert werden. Unter Schneeräumgut sind nicht nur der geräumte Schnee, sondern auch Verunreinigungen wie Streusplitt und Salz zu verstehen. Nach der Schneeschmelze ist der zurückbleibende Streusplitt von der Straßenverwaltung wieder einzusammeln. 


 Aufstellen von Schneezäunen und Stangen

Die Grundeigentümer sind auch verpflichtet, das Aufstellen von Schneezäunen und anderen Vorkehrungen, die der Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen und Steinschlägen dienen, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Folgeschäden an Grundstücken durch derartige Vorkehrungen sind jedoch zu vergüten. 

Schneestangen dienen der Sicherheit auf schneeverwehten Straßen und sollten nicht mutwillig entfernt werden!